FFP2 – Maskenpflicht

24. Januar 2021 von Sonja Jedlitschka + Dr. Bastian Jedlitschka

FFP2 – Maskenpflicht

Liebe Patientinnen und Patienten,

wir bitten Sie beim Betreten der Praxisräume eine FFP2-Maske zu tragen.

Seit einigen Tagen wird in den Medien rege über eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und (Einzel-)Handel berichtet. Diese Pflicht betrifft aber „auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt“.

Das bedeutet: In unserer Arztpraxis ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht, außer der Arzt oder das Personal fordert Sie auf, diese für eine Untersuchung oder Therapie abzunehmen (z.B. Prüfung der Lungenfunktion, Untersuchung des Hals-Rachen-Raums).

Vergleichbare Masken sind N95, KN95 oder FFP3-Masken. Aufgrund des Infektionsschutzes sollte auf ein Ventil verzichtet werden. Ein Ventil erleichtert zwar die Atmung und bietet Ihnen Schutz aber leider sind Ihre Mitmenschen nicht geschützt.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

Nur gemeinsam kommen wir gesund durch diese schwierige Zeit.

Ihr Praxisteam Dr. Jedlitschka + Kollegen

 

Quelle: Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020, Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 35 vom 15.01.2021